Ihre Rechte und Pflichten

In der Spitalorganisationsverordnung hat der Kanton St. Gallen die Rechte und Pflichten der Patienten ausführlich festgehalten.

Einsicht in die Krankengeschichte

Die Krankengeschichte enthält alle wesentlichen Angaben und Unterlagen über Ihre Krankheit und den Verlauf. Dazu gehören beispielsweise

  • Ergebnisse von Untersuchungen
  • Laborbefunde
  • Röntgenbilder
  • Operationsberichte
  • Angaben von Ihnen selbst über Sie und Ihren Gesundheitszustand
  • sonstige Untersuchungsbefunde

Auf Ihren Wunsch hin wird Ihnen in geeigneter Weise Einsicht gewährt. Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind persönliche Notizen der Ärzte und des Pflegepersonals. Ebenso ist Ihnen die Einsicht in allfällige Angaben von Drittpersonen ausserhalb des Spitals nicht gestattet, soweit sie zu deren gesetzlich geschütztem Privatbereich gehören.

Falls Sie ein so genanntes Patiententestament besitzen, lassen Sie es den behandelnden Arzt frühzeitig wissen.

Einverständniserklärung

Sie entscheiden, ob Sie einen bestimmten Eingriff oder eine bestimmte Behandlung durchführen lassen wollen. Untersuchungen und Behandlungen ohne Ihr Einverständnis werden nur durchgeführt, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr besteht. Für Operationen ist die ausdrückliche Zustimmung des Patienten nötig. Ausgenommen davon sind unaufschiebbare notfallmässige Behandlungen.

Alle Patienten werden vor der Operation über den Eingriff ausführlich schriftlich in einem ärztlichen Gespräch informiert. Der Inhalt dieser Gespräche entspricht den aktuell gültigen nationalen und internationalen Empfehlungen (informed consent).

Die Ärzteschaft bestimmt den Zeitpunkt Ihrer Entlassung. Wünschen Sie den Abbruch der Behandlung oder die Entlassung aus dem Spital, bevor das angestrebte Heilungsergebnis erreicht ist, haben Sie dies mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen

Arztgeheimnis

Die Mitarbeiter im Spital unterstehen einer gesetzlichen Schweigepflicht. Grundsätzlich wird aber davon ausgegangen, dass Sie mit Auskünften an Ihren Ehegatten oder - wenn Sie noch nicht volljährig sind - an Ihre Eltern einverstanden sind. Ohne Ihre anders lautende Willenserklärung, erteilen wir dem nachbehandelnden Arzt ausserhalb des Spitals die notwendigen medizinischen Auskünfte.

Die Spitalorganisationsverordnung kann auf Wunsch auf allen Pflegestationen des
Kantonsspitals eingesehen werden.

Eigeninitiative

Es kann nicht alleinige Sache des Pflegepersonals und des Arztes sein, Ihre Heilung anzustreben. Wir sind auf Ihre aktive Mitarbeit angewiesen, um das für Sie beste Resultat zu erreichen. Ihr Beitrag zum Genesungsprozess ist wichtig.